Die Schweizerische Tierschutzverordnung schreibt über das Halten von Hunden folgendes vor:
- Art 70 Sozialkontakt: Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
- Art 71 Bewegung: Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf
Die Broschüre des BLV beschreibt die korrekte Hundehaltung sehr umfassend: Mein Hund.pdf
Weitere wichtige und wertvolle Informationen und Hinweise zur Hundehaltung sind auf der BLV-Webseite zu finden: Direktlink
Die Stiftung für das Tier im Recht befasst sich u.A. ebenfalls intensiv mit der Hundehaltung und setzt sich die Tierrechte ein: Direktlink